Stand: 17.11.2025
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln sämtliche Verträge zwischen der reith.marketing GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Kunden über die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Marketing, digitale Kommunikation, Suchmaschinenoptimierung, Answer/Generative Engine Optimization (AEO/GEO), Local SEO, bezahlte Werbung, Branding, Daten‑ und Conversion‑Analyse, Web‑/Shoperstellung, Automatisierung, Integrationen, technische Umsetzung sowie damit verbundene Beratungs‑ und Unterstützungsleistungen (gemeinsam „Leistungen“).
(2) Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder sonstigen individualvertraglichen Vereinbarungen („Vertragsunterlagen“).
(2) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Insbesondere werden weder bestimmte Umsätze, Leads, Rankings, Klickpreise, Sichtbarkeitswerte, Conversion‑Raten, Reichweiten, Positionierungen (auch nicht in KI‑Antwortboxen/AI‑Overviews) noch sonstige quantifizierbare Ergebnisse zugesichert.
(3) Die Art und Weise der Leistungserbringung bestimmt der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen, soweit den Vertragsunterlagen keine zwingenden Vorgaben zu entnehmen sind.
(4) Leistungen können als einmalige sowie als fortlaufende (befristete oder unbefristete) Leistungen vereinbart werden.
(1) Rangfolge der Vertragsgrundlagen: (i) Individualvereinbarungen einschließlich Leistungsbeschreibungen/Protokolle, (ii) ggf. Zusatzvereinbarungen (z. B. SLAs), (iii) diese AGB, (iv) ggf. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zu Modulen.
(2) Einbeziehung: Mit Signatur des HubSpot‑Angebots erkennt der Kunde die im Angebot verlinkte Fassung dieser AGB und – soweit im Angebot ausgewählt – der BVB als Vertragsbestandteil an. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Signatur verlinkte Fassung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den verlinkten Stand (Snapshot) als PDF intern zu archivieren und dem Kunden auf Anforderung bereitzustellen.
(1) Der Vertrag kommt mit Annahme/Signatur des Angebots zustande.
(2) Mangels abweichender Regelung beginnt die Leistungserbringung mit Vertragsschluss.
(3) Zur Absicherung gegen Zahlungsausfälle darf der Auftragnehmer Bonitätsauskünfte einholen und bei wesentlichen Risiken Vorkasse/Sicherheiten verlangen oder – bei Ablehnung – vom Vertrag zurücktreten.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen und bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden.
(2) Der Einsatz unterbleibt, sofern für den Auftragnehmer objektiv erkennbare berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Systemberechtigungen und Entscheidungen rechtzeitig bereit und gewährleistet deren Rechtmäßigkeit.
(2) Der Auftragnehmer prüft Kundeninhalte nicht rechtlich; die Verantwortung liegt beim Kunden.
(3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verlängern Fristen angemessen; entstehender Mehraufwand ist nach vereinbarter oder üblicher Vergütung zu bezahlen.
(4) Ruhendstellung/Projektverschiebung: (a) Bleibt eine angeforderte Mitwirkung länger als vierzehn (14) Tage aus, kann der Auftragnehmer Arbeiten vorübergehend aussetzen. (b) Bleibt die Mitwirkung länger als dreißig (30) Tage aus, kann der Auftragnehmer das Projekt kapazitätsbedingt verschieben und eine Projektverschiebungspauschale von 2 % der Netto‑Auftragssumme (mindestens 249 €, höchstens 1.500 €) erheben. (c) Zusätzlich entstehender Mehraufwand (z. B. Re‑Onboarding, Re‑Priorisierung) wird nach Aufwand vergütet. (d) Die Pauschale entfällt, soweit der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(1) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Rechtskonformität von Webseiten, Shops, Werbemitteln und Maßnahmen (z. B. Impressum, Datenschutz, Cookie‑Hinweise, Preisangaben, Pflichtinformationen) verantwortet der Kunde.
(2) Vom Kunden gelieferte Rechtstexte oder generatorbasierte Texte werden inhaltlich nicht geprüft.
(1) Soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Datenverarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO; bis dahin dürfen einschlägige Leistungen zurückgehalten werden.
(2) Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und etwaigen Drittlandübermittlungen erfolgt nur auf geeigneter Rechtsgrundlage (z. B. EU‑Standardvertragsklauseln) und – soweit erforderlich – nach Durchführung eines Transfer Impact Assessments (TIA).
(3) Der Kunde verantwortet die datenschutzrechtliche Zulässigkeit seiner Systeme, Trackingmethoden, Empfängerdaten und etwaiger Datenübermittlungen an eigene Dritte.
(1) Der Auftragnehmer darf KI‑Technologien unterstützend einsetzen; Kundendaten werden nicht zum Training von KI‑Modellen verwendet.
(2) KI‑Outputs werden – sofern nicht abweichend vereinbart – vor Auslieferung fachlich angemessen geprüft. Auf Wunsch des Kunden werden Kennzeichnungspflichten umgesetzt.
(3) Der Kunde kann den KI‑Einsatz für bestimmte Leistungen vorab ausschließen; etwaige Mehrkosten trägt der Kunde.
(1) Je nach Vereinbarung erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen oder Werkleistungen (insbesondere bei Erstellung von Webseiten/Onlineshops). Die Rechtsnatur ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
(2) Eine rechtliche Prüfung von Geschäftsmodellen, Inhalten, Domainnamen, Keywords, Produktbezeichnungen oder Markups schuldet der Auftragnehmer nicht.
(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist je Entwurfsphase (z. B. Konzept, Design‑Entwurf, Content‑Entwurf, Finalisierung) eine Korrekturschleife für geringfügige Anpassungen enthalten. „Geringfügig“ bedeutet Anpassungen ohne strukturelle Neugestaltung und mit einem Gesamtaufwand bis zu zwei (2) Arbeitsstunden je Phase.
(2) Weitergehende Änderungen, zusätzliche Korrekturschleifen oder konzeptionelle Richtungswechsel gelten als Leistungsänderung (Change Request) und werden nach Aufwand vergütet; vereinbarte Fristen verschieben sich entsprechend.
(3) Abweichende Regelungen zu Korrekturschleifen in Angebot oder BVB gehen dieser Baseline vor.
(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer vorherigen Abstimmung über Aufwand, Vergütung und Termine; eine Umsetzung erfolgt erst nach entsprechender Freigabe des Kunden.
(2) Der Auftragnehmer kann Leistungsänderungen ablehnen, wenn sie technisch, rechtlich oder wirtschaftlich nicht umsetzbar sind oder dem Projektziel widersprechen.
(1) Empfehlungen und Handlungsvorschläge des Auftragnehmers erfolgen nach fachlicher Expertise; der Kunde entscheidet über deren Umsetzung.
(2) Unterbleibt eine vom Auftragnehmer empfohlene Maßnahme, haftet dieser nicht für hieraus resultierende Nachteile (z. B. Sichtbarkeit, Performance, Funktionalität).
Der Kunde ist für Richtigkeit, Aktualität, Rechtmäßigkeit und Angemessenheit seiner Inhalte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen unzulässiger Inhalte des Kunden.
Wartungs‑, Update‑ und Betreuungsleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Umfang, Reaktionszeiten und etwaige SLAs ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
(1) Hostingleistungen werden nach branchenüblichen Standards erbracht; eine konkrete Verfügbarkeit (Uptime‑SLA) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für Datensicherungen und Backups verantwortlich. Der Auftragnehmer darf bei objektiven Anhaltspunkten für rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Inhalte Zugänge sperren.
Höhere Gewalt sowie nicht beherrschbare Ausfälle von Rechenzentren, Netzen, Plattform‑APIs oder Marktplätzen befreien die Parteien für Dauer und Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich und treffen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Zahlungen ruhen anteilig für Leistungen, die aufgrund der Störung objektiv nicht erbracht werden können.
(1) Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung einer Werkleistung in Textform an und fordert den Kunden zur Abnahme binnen zehn (10) Werktagen auf; hierbei weist er ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Fristablaufs hin (Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB).
(2) Erfolgt innerhalb der Frist weder Abnahme noch Rüge wesentlicher Mängel, gilt das Werk als abgenommen.
(3) Eine produktive Nutzung kann als Abnahme gelten, sofern zuvor eine Abnahmeaufforderung nach Abs. 1 erfolgt ist.
(1) Für Mängelansprüche aus Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Für Mängelansprüche aus Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist zwölf (12) Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Ausgenommen von der Verjährungsverkürzung nach Abs. 2 sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Fälle arglistigen Verschweigens. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang (Medien, Kanäle, Territorien, Dauer gemäß Leistungsbeschreibung).
(2) Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Dienstleister des Kunden bedarf gesonderter Vereinbarung; Mehrnutzungen sind angemessen vergütungspflichtig.
(3) Offene Dateien, Arbeitsdateien, Rohdaten, unkompilierter Code und interne Produktionsdateien werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überlassen.
(4) Drittlizenzen (z. B. Stockmaterial, Schriften, Plugins) unterliegen den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters; eine Weitergabe ist nur zulässig, soweit diese Bedingungen es erlauben.
(1) Der Auftragnehmer darf den Kunden als Referenz benennen (Name, Logo, Screenshots, öffentlich zugängliche Arbeitsergebnisse), sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen.
(2) Auf erstellten Webseiten/Onlineshops darf ein diskreter Hinweis „Made by reith.marketing“ mit Link angebracht werden. Der Kunde kann die Entfernung in Textform verlangen; hierfür fällt eine Entfernungspauschale von 249 € netto an.
(1) Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Einmalleistungen sind bei Vertragsschluss bzw. nach Rechnungsstellung fällig; Abschlagszahlungen und Vorschüsse sind zulässig.
(3) Wiederkehrende Leistungen werden grundsätzlich im Voraus abgerechnet. Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.
(1) Der Kunde ermächtigt den Auftragnehmer, wiederkehrende Zahlungen über den Zahlungsdienstleister Stripe (SEPA‑Lastschrift CORE/B2B oder Kreditkarte) einzuziehen. Die Zahlungen werden automatisiert anhand der vereinbarten Fälligkeiten belastet.
(2) SEPA‑Pre‑Notification: Der Kunde wird mindestens einen (1) Geschäftstag vor der Belastung informiert (z. B. durch Rechnung, E‑Mail oder Portalhinweis). Rücklastschrift‑ und Chargeback‑Kosten trägt der Kunde, soweit er diese zu vertreten hat.
(3) Scheitert eine Abbuchung, ist der Auftragnehmer berechtigt, erneute Einzüge über die hinterlegte Zahlungsmethode vorzunehmen und/oder eine alternative, vom Kunden bereitgestellte Zahlungsmethode zu belasten. Der Kunde hält eine gültige Zahlungsmethode aktuell; etwaige SCA‑/PSD2‑Authentifizierungen sind durchzuführen.
(4) Der Einsatz von Stripe ändert nichts am Vertragspartner; Vertragspartner bleibt der Auftragnehmer.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(1) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug und wird eine Mahnung mit mindestens sieben (7) Tagen Nachfrist erfolglos, darf der Auftragnehmer laufende Leistungen (u. a. Zugänge, Hosting, Schnittstellen, Automatisierungen, Werbeschaltungen) vorübergehend sperren.
(2) Die Sperre wird mindestens 48 Stunden vorab in Textform angekündigt unter Benennung von Umfang und Voraussetzungen der Entsperrung. Während der Sperre ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers; die Zahlungspflicht des Kunden bleibt bestehen.
(3) Nach Ausgleich aller Forderungen fällt eine Wiederanschlussgebühr von 149 € netto an; weiterer Mehraufwand wird gesondert berechnet.
(1) Bei wiederkehrenden Leistungen (einschließlich unbefristeter Leistungen und Leistungen mit fest vereinbarter Laufzeit) kann der Auftragnehmer die Vergütung anpassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren (insbesondere Personal-, Lizenz-, Hosting-, Energie- oder System-/Infrastrukturkosten) nachweislich erhöhen. Die Preisanpassung hat nach Treu und Glauben und billigem Ermessen zu erfolgen.
(2) Bei unbefristeten Verträgen sowie bei Verträgen, die mit einer monatlichen Kündigungsfrist vereinbart sind, kann der Auftragnehmer Preisanpassungen nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft vornehmen. Die Anpassung ist mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform anzukündigen und darf nicht häufiger als einmal innerhalb von drei (3) aufeinanderfolgenden Monaten erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Preisanpassung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen mit einer fest vereinbarten Laufzeit von weniger als zwölf (12) Monaten bleibt die vereinbarte Vergütung für die jeweilige Festlaufzeit unverändert. Preisanpassungen nach Absatz 1 können erstmals mit Wirkung für die erste Verlängerungslaufzeit vorgenommen werden. Die Anpassung ist mindestens sechs (6) Wochen vor Beginn der Verlängerungslaufzeit in Textform unter Angabe von Grund und Umfang anzukündigen.
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen mit einer fest vereinbarten Laufzeit von mindestens zwölf (12) Monaten ist eine erstmalige Preisanpassung nach Absatz 1 frühestens nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses zulässig, auch während einer laufenden Festlaufzeit. Weitere Preisanpassungen dürfen frühestens nach jeweils weiteren zwölf (12) Monaten erfolgen und höchstens einmal pro Kalenderjahr. Die Anpassung wird mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Angabe von Grund und Umfang angekündigt.
(5) Eine Erhöhung bis zu acht (8) Prozent pro Jahr gilt als angemessen. Übersteigt die Erhöhung acht (8) Prozent, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Mitteilung. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch während einer laufenden Festlaufzeit.
(1) Laufende Leistungen werden – soweit vereinbart – für feste Laufzeiten von sechs (6), zwölf (12), vierundzwanzig (24) oder sechsunddreißig (36) Monaten abgeschlossen. Monatlich kündbare Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Kündigungsfrist: drei (3) Monate zum Laufzeitende in Textform. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die jeweilige Leistung automatisch um ihre ursprünglich vereinbarte Laufzeit zu den dann für diese Bindung geltenden Konditionen („Rabatt folgt Bindung“; vgl. ggf. BVB‑Laufzeitregelungen).
(3) Einmalige Leistungen enden mit vollständiger Erbringung.
Als monatlich kündbar vereinbarte Leistungen können mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten oder einem wesentlichen Teil der Vergütung in Verzug ist,
– der Kunde trotz Abmahnung nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, oder
– ein Insolvenzereignis eintritt.
(2) Bei vom Kunden verschuldeter außerordentlicher Kündigung bleiben bereits erbrachte und fällige Vergütungen geschuldet.
Bei Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer die Übergabe (z. B. Datenexport, Account‑Übergabe) für eine vereinbarte Stundenzahl zu den jeweils geltenden Stundensätzen. Die Herausgabe erfolgt in marktüblichen Formaten binnen vierzehn (14) Tagen nach Ausgleich aller offenen Forderungen.
(1) Die Parteien wahren Vertraulichkeit über alle nicht öffentlich bekannten Informationen aus der Zusammenarbeit. Ausnahmen gelten für offenkundige Informationen, rechtmäßig von Dritten erlangte Informationen oder gesetzlich/behördlich geforderte Offenlegungen.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt drei (3) Jahre über das Vertragsende hinaus.
(1) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit seiner Aktivitäten im jeweiligen Zielland verantwortlich.
(2) Bei Datenübermittlungen in Drittländer sind geeignete Garantien (z. B. EU‑Standardvertragsklauseln) und – soweit erforderlich – eine TIA sicherzustellen; der Kunde ist für seine eigenen Übermittlungen verantwortlich.
(3) Vertragssprache ist Deutsch; es gilt deutsches Recht.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Vorbehaltlich Abs. 1 und 2 ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidrigen, unvollständigen, fehlerhaften oder irreführenden Kundeninhalten, aus Verstößen gegen Datenschutz‑, Wettbewerbs‑ oder Kennzeichnungsrecht oder aus rechtswidrigen Anweisungen resultieren.
(1) Erklärungen, Mitteilungen und Rechnungen dürfen elektronisch (z. B. per E‑Mail oder Kundenportal) übermittelt werden.
(2) Solange der Auftragnehmer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben noch berechtigt ist, von strukturierten elektronischen Rechnungen (z. B. XRechnung/ZUGFeRD) abzusehen (Übergangsphase), stellt er Rechnungen regelmäßig als rechtlich zulässige elektronische PDF‑Rechnungen per E‑Mail oder über das Kundenportal aus.
(3) Nach Ende der Übergangsphase wird der Auftragnehmer – sofern gesetzlich erforderlich – auf ein gesetzeskonformes strukturiertes E‑Rechnungsformat umstellen und den Kunden hierüber informieren.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts. Gerichtsstand – soweit zulässig – ist der Sitz des Auftragnehmers.
Status: November 17, 2025
This English version of the General Terms and Conditions (GTC) is provided for convenience only. The legally binding version is the German-language document „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ in the version referenced and linked in the respective offer at the time of signature. In case of any discrepancies or conflicts between this English translation and the German version, the German version shall prevail. The contractual language is German.
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